Bedingungen Rechtsschutzversicherung (Beispiel)

Bedingungen Rechtsschutzversicherung Beispiel
Hier stimmen Preis und Leistung
Denn sein gutes Recht muss man auch durchsetzen können.
Da kann eine Rechtsschutzversicherung natürlich helfen, denn sie übernimmt im bestimmten Umfang Anwalts- und Prozesskosten.![]()
1. Was ist Rechtsschutz?
Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversicherung? § 1
Für welche Rechtsangelegenheiten gibt es Rechtsschutz? § 2
Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? § 3
Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? § 4
Was geschieht bei Versichererwechsel? § 4a
Welche Kosten übernimmt der Rechtsschutzversicherer? § 5
Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? § 6
2. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältniszwischen Rechtsschutzversicherer und Versicherten?
Wann beginnt der Versicherungsschutz? § 7
Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen? § 8
Wann ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen und
welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Zahlung? § 9
Welche Entwicklungen können zu einer Anpassung des Versicherungsbeitrages führen? § 10
Wie wirkt sich eine Veränderung der persönlichen oder sachlichen Verhältnisse des Versicherten auf den Versicherungsbeitrag aus? § 11
Was geschieht, wenn der Gegenstand der Versicherung wegfällt? § 12
In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? § 13
Wann verjährt der Rechtsschutzanspruch? § 14
Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? § 15
Wie sind Erklärungen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer abzugeben? § 16
3. Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten?
Welche Rechte und Pflichten bestehen nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles? § 17
In welchen Fällen kann ein Rechtsanwalt entscheiden, ob die Ablehnung des Rechtsschutzes berechtigt ist? § 18
Entfällt § 19
Welches Gericht ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig? § 20
4. In welchen Formen wird der Rechtsschutz angeboten?
Verkehrs-Rechtsschutz § 21
Fahrer-Rechtsschutz § 22
Privat-Rechtsschutz für Selbstständige § 23
Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige,
Rechtsschutz für Firmen und Vereine § 24
Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige § 25
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Nichtselbstständige § 26
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz § 27
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
für Selbstständige § 28
Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken § 29
1. INHALT DER VERSICHERUNG
§ 1 Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Der Versicherer erbringt die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im verein-barten Umfang (Rechtsschutz).
§ 2 Leistungsarten
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen der §§ 21 bis 29
vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz
a) Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese
nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines
dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen;
b) Arbeits-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen
sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstund
versorgungsrechtlicher Ansprüche;
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen,
sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten,
die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben;
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, soweit der Versicherungsschutz
nicht in den Leistungsarten a), b) oder c) enthalten ist;
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen
Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen
Sozialgerichten in ursächlichem Zusammenhang mit den Folgen
eines Verkehrsunfalls (Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrssachen);
bb) in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten;
g) Verwaltungs-Rechtsschutz
aa) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen
Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten
(Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen);
bb) in nichtverkehrsrechtlichen Angelegenheiten im privaten Bereich für
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Verwaltungsgerichten;
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren;
i) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes
aa) eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt,
dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen
hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die
dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen
Verhaltens getragen hat;
bb) eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige
Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges
Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer
dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu
haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig
festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat;
Es besteht also kein Versicherungsschutz bei dem Vorwurf
- eines Verbrechens in jedem Fall
- eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z. B.
Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf
den Ausgang des Strafverfahrens an;
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit;
k) Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes
in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten,
wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit
des Rechtsanwaltes zusammenhängen;
l) Rechtsschutz für Unternehmensleiter
aa) Vermögensschaden-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten
Personen, wenn diese aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch
genommen werden.
Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder Personenschaden
(Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit
von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
oder Abhandenkommen von Sachen) ist und sich auch
nicht aus solchen Schäden herleitet. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.
bb) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem der versicherten
Eigenschaft zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis.
cc) Straf-Rechtsschutz
für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Vergehens, einer Ordnungswidrigkeit
oder eines disziplinar- bzw. standesrechtlichen Verstoßes.
Vorsätzliche Vergehen sind versichert, soweit keine rechtskräftige
Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt. Im Falle einer
Verurteilung wegen Vorsatzes hat der Versicherte die vom Versicherer
bezahlten Kosten zu erstatten.
Der Versicherungsschutz umfasst auch
- die verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, welche dazu dient, die Verteidigung in eingeleiteten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, die vom Versicherungsschutz umfasst werden,
zu unterstützen (Beistand im Verwaltungsrecht).
- die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
wenn die versicherte Person als Zeuge
vernommen wird und diese die Gefahr einer Selbstbelastung
annehmen muss (Zeugenbeistand).
- die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes im Interesse eines nach
§ 28 versicherten Unternehmens, für das der Versicherte tätig ist,
wenn sich das Ermittlungsverfahren auf dieses Unternehmen
bezieht und noch keine bestimmten Personen beschuldigt werden,
der Versicherte aber mit einer Ausweitung des Verfahrens auf sich
persönlich rechnen muss (Firmen-Stellungnahme).
- die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person,
die als Zeuge in einem gegen die versicherte Person eingeleiteten
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird
und dabei die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen muss
(erweiterter Zeugenbeistand).
m) Daten-Rechtsschutz
aa) Versicherungsschutz wird natürlichen und juristischen Personen,
Gesellschaften und anderen Personenvereinigungen des privaten
Rechts, soweit sie nicht unter § 2 (1) bis (3) des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) fallen, sowie den in § 2 (1) bis (3) des
BDSG genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
gewährt, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG
verarbeiten oder verarbeiten lassen.
bb) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Bediensteten
des Versicherungsnehmers, zu denen auch der Datenschutzbeauftragte
zählt.
cc) Der Versicherungsschutz umfasst
- die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem
BDSG auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung;
- die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit
oder Straftat gem. der §§ 43, 44 BDSG.
Wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, eine Straftat gem.
§ 44 BDSG begangen zu haben, besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer wegen dieser Straftat rechtskräftig
verurteilt wird. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem Versicherer die
erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
n) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
aa) für den Anschluß des Versicherten an eine vor einem deutschen
Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die
versicherte Person durch eine rechtswidrige und vorsätzlich begangene
Tat nach den in § 395 (1) Ziff. 1 a), c) und d) sowie Ziff. 2 der
Strafprozessordnung näher aufgeführten Strafbestimmungen verletzt
oder betroffen ist;
bb) für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach deutschem Strafprozessrecht
als Verletzten- oder Zeugenbeistand für die versicherte Person
gemäß § 406 g Strafprozessordnung, wenn diese durch eine der
unter aa) fallenden Taten verletzt ist;
cc) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in
nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des sogenannten
Täter–Opfer–Ausgleichs vor einem deutschen Strafgericht
im Zusammenhang mit einer unter aa) fallenden Tat;
dd) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten vor
deutschen Gerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
wegen Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz, soweit
er durch eine unter aa) fallende Tat verletzt oder betroffen ist.
§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
1) in ursächlichem Zusammenhang mit
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung
oder Erdbeben;
b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische
Behandlung zurückzuführen sind;
c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
d) aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten
Grundstückes,
bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles,
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet
oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu
erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.
(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf
einer Vertragsverletzung beruhen;
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten
aus geistigem Eigentum;
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit
aa) Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder
vergleichbaren Spekulationsgeschäften;
bb) der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen,
Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen,
auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar
sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds),
soweit in diesen Fällen der Anlagebetrag von 15.000,00 € überstiegen
wird. Insoweit besteht auch nicht anteilig Rechtsschutz.
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes,
soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k) besteht;
h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder
das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen;
i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben,
es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die
Grundstücksversorgung handelt;
j) soweit sich die Verteidigung nach § 2 l) cc) gegen den Vorwurf der Verletzung
einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes
als Fahrer, Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und
Leasingnehmer eines Motorfahrzeuges richtet;
k) soweit der nach § 2 l) aa) abzuwehrende Haftpflichtanspruch aufgrund
eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht hinausgeht;
l) soweit sich der nach § 2 l) aa) abzuwehrende Haftpflichtanspruch aus
einem wissentlichen Abweichen von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung
oder aus einer sonstigen wissentlichen Pflichtverletzung ergibt;
m) für die Verteidigung nach § 2 l) cc) gegen den Vorwurf einer Steuer-Straftat,
wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wird.
(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit
es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten
internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen
oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt;
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder
eröffnet werden soll;
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch
geregelten Angelegenheiten;
e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halteoder
Parkverstoßes;
f) in ursächlichem Zusammenhang mit Angelegenheiten aus dem Asyl-,
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht sowie dem Sozialhilferecht (insbesondere
auch Ansprüche aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
so genanntes "Hartz-IV");
g) in ursächlichem Zusammenhang mit Streitigkeiten über die Vergabe von
Studienplätzen;
h) in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden,
Luft und Wasser) dienen, insbesondere Streitigkeiten aufgrund von
Immissionsschutzgesetzen;
(4) a) mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer;
b) sonstiger Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang
mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung;
c) aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind;
d) aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten
Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten
anderer Personen;
(5) soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Fällen des § 2 a)
bis h) und l) aa) und bb) in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass
der Versicherungsnehmer eine Straftat vorsätzlich begangen hat. Stellt sich
im Nachhinein heraus, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im
Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat steht, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.
§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis
an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
b) im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und
Erbrecht gemäß § 2 k) von dem Ereignis an, das die Änderung der
Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
zur Folge hat;
c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer
oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten
oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll;
d) im Straf-Rechtsschutz nach § 2 l) cc), wenn ein straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliches Ermittlungsverfahren bzw. ein Disziplinar- oder Standesrechtsverfahren eingeleitet wurde;
e) für den Zeugenbeistand nach § 2 l) cc) mit dem Zeitpunkt der mündlichen
oder schriftlichen Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.
Die Voraussetzungen nach a) bis e) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
Für die Leistungsarten nach § 2 b) bis g) und § 2 l) bb) besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf- oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt.
(2) Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn
maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere
Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch
jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor
Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1c ausgelöst hat;
b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach
Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand
der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) besteht kein Rechtsschutz,
wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der
Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem
im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind
oder eingetreten sein sollen.
(5) Im Vermögensschaden-Rechtsschutz (§ 2 l) aa) kann vereinbart werden,
dass für vor Vertragsabschluss eingetretene, aber noch nicht bekannte
Rechtsschutzfälle Versicherungsschutz besteht.
§ 4 a Versichererwechsel
(1) Sofern im Versicherungsschein nichts anderes vereinbart ist, besteht in
Abweichung von § 4 (3) und (4) Anspruch auf Rechtsschutz, wenn
a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des
Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines
Vorversicherers fällt und der Verstoß gemäß § 4 (1) c) erst während der
Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann,
wenn bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz
besteht und der Versicherungsvertrag beim Vorversicherer nicht durch
diesen gekündigt wurde;
b) der Rechtsschutzfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt
und der Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Ende der
Vertragslaufzeit eines Vorversicherers gegenüber dem Versicherer geltend
gemacht wird; allerdings nur dann, wenn der Versicherungsnehmer
die Meldung beim Vorversicherer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
versäumt hat, bezüglich des betroffenen Risikos lückenloser
Versicherungsschutz besteht und der Versicherungsvertrag beim
Vorversicherer nicht durch diesen gekündigt wurde;
c) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) die tatsächlichen oder
behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zu Grunde liegende
Steuer- oder Abgabefestsetzung während der Laufzeit eines
Vorversicherers eingetretenen sind oder eingetreten sein sollen und der
Verstoß gemäß § 4 (1) c) erst während der Vertragslaufzeit des
Versicherungsvertrages eintritt; allerdings nur dann, wenn bezüglich des
betroffenen Risikos lückenloser Versicherungsschutz besteht und der
Versicherungsvertrag beim Vorversicherer nicht durch diesen gekündigt
wurde.
(2) Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts
des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des
Vertrages des Versicherers.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen
Interessenwahrnehmung und trägt
a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für
den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen
Rechtsanwaltes. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als
100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei
den Leistungsarten gemäß § 2 a) bis g) und § 2 l) aa) und bb) weitere
Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten
führt.
Der Versicherer trägt in den Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Anwendung findet für die Erteilung eines mündlichen oder
schriftlichen Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer
anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, folgende
Gebühren:
aa) in Angelegenheiten, in denen bei der anwaltlichen Vertretung die
Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet werden, die angemessene
Vergütung bis zur Höhe einer 1,0 Gebühr, höchstens
jedoch 250,00 €,
bb) in allen anderen Fällen die angemessene Vergütung, höchstens
jedoch 250,00 €,
cc) für eine Erstberatung höchstens 190,00 €;
b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für
den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes
ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes.
Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe
der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an
dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der
Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht
entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer
tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den
Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt.
Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall im europäischen
Ausland eingetreten und zunächst eine Regulierung vor dem
Regulierungsbeauftragten bzw. vor der Einigungsstelle im Inland ergebnislos
geblieben, so dass eine Rechtsverfolgung im Ausland notwendig
wird, trägt der Versicherer im Rahmen der gesetzlichen Gebühren die
Kosten eines inländischen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt.
c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die
Kosten des Gerichtsvollziehers;
d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe
der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen
Gerichtes erster Instanz entstehen;
e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde
herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im
Verwaltungswege;
f) die übliche Vergütung
aa) eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der
– Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
– Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen
von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern;
bb) eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung
von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers;
g) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen
Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben
und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist.
Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung
verpflichtet ist;
i) im Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach § 2 l) cc) die
gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen
Rechtsanwaltes, soweit der Versicherte durch deren Übernahme eine
Einstellung des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens erreicht hat,
obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbestand;
j) im Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach § 2 l) abweichend von
§ 5 (1) a) und b) bei der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung
und der Verteidigung im Strafverfahren die angemessene Vergütung
sowie die üblichen Auslagen eines Rechtsanwaltes.
Für die Prüfung der Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt
und dem Versicherungsnehmer vereinbarten Vergütung gilt die gesetzliche
Regelung (Missbrauchsprüfung);
k) soweit Kosten für Sachverständige seitens des Versicherers übernommen
werden, gilt dies bis zu einem Betrag von höchstens 155.000,00 €
je Rechtsschutzfall.
(2) a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu
tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren
Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten
werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem
diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
(3) Der Versicherer trägt nicht
a) Kosten, die der Versicherte abgesehen von den Fällen der Vergütung für
den gegnerischen Nebenkläger gemäß Absatz 1i) ohne Rechtspflicht
übernommen hat;
b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung
entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen,
es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung
gesetzlich vorgeschrieben ist;
c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungsart
nach § 2;
d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme
je Vollstreckungstitel entstehen;
e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als
fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer
Geldstrafe oder -buße unter 250,00 €;
g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
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h) die Kosten im Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach § 2 l) aa) und
bb) bei einer negativen Feststellungsklage, einem Streitbeitritt oder
einer Streitverkündung des Versicherten, es sei denn, dass der Versicherer
sich zu deren Übernahme schriftlich bereit erklärt hat;
i) die Rechtsanwaltskosten im Rechtsschutz für Unternehmensleiter nach
§ 2 l), die keine konkrete Anwaltsleistung abgelten. Das betrifft insbesondere
die pauschale Vergütung für die bloße Mandatsübernahme
oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (so genannte
Antrittsgelder).
(4) Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte
Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte
Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei
zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Die Höchstleistung des Versicherers für alle in einem Kalenderjahr eintretenden
Rechtsschutzfälle kann im Versicherungsvertrag auf die Versicherungssumme
oder deren Vielfaches begrenzt werden.
(5) Der Versicherer sorgt für
a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen
und trägt die dabei anfallenden Kosten;
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für
eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer
einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
(6) Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend
a) in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-
Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2 k) für Notare;
b) im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e) für Angehörige der steuerberatenden
Berufe;
c) bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
§ 6 Örtlicher Geltungsbereich
(1) Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in
Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen
Inseln, den Azoren oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht oder eine
Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches
oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.
(2) Weltweit besteht Versicherungsschutz für den Verkehrsbereich und für den
privaten Bereich, mit Ausnahme für den Staat, dessen Staatsangehörigkeit
die versicherte Person besitzt oder in dem sie einen Wohnsitz hat, im Rahmen
der §§ 21, 22, 23, 25, 26, 27 und 28. Im Rechtsschutz für Unternehmensleiter
nach § 2 l) gilt der örtliche Geltungsbereich nach Absatz 1.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Interessenwahrnehmung
im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen
Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie in ursächlichem Zusammenhang mit
Grundstücken und Immobilien.
In Abänderung von § 5 (1) b) trägt der Versicherer bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles
die Kosten bis zur 2fachen Höhe der gesetzlichen Gebühren
eines Rechtsanwaltes im Inland.
(3) Der Rechtsschutz nach Absatz 1 und 2 bezieht sich auf alle Leistungsarten,
soweit diese nicht nach § 2 auf Deutschland beschränkt sind.
2. VERSICHERUNGSVERHÄLTNIS
§ 7 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich
nach Fälligkeit im Sinne von § 9 B (1) Satz 1 zahlt. Eine vereinbarte Wartezeit
bleibt unberührt.
§ 8 Vertragsdauer
(1) Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
(2) Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens
drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine
Kündigung zugegangen ist.
(3) Vertragsbeendigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne
dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon
zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt
werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
§ 9 Beitrag
A. Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
B. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
(1) Fälligkeit der Zahlung
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist Zahlung des
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags.
(2) Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst ab diesem Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurde.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
(3) Rücktritt
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
C. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
(1) Fälligkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
(2) Verzug
Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer
ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung
nicht zu vertreten hat.
(3) Zahlungsaufforderung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur
wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 4
und 5 mit dem Fristablauf verbunden sind.
(4) Kein Versicherungsschutz
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 3 darauf
hingewiesen wurde.
(5) Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
nach Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
D. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
(1) Rechtzeitige Zahlung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann
und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung
des Versicherers erfolgt.
(2) Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer
die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer
aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung
des Beitrages erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
aufgefordert worden ist.
E. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden
Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
F. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum
entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
§ 10 Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres,
um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das
Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden
Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat.
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem
Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel
versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines
Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr
erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die
Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und
des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen
herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren
bereits enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß den §§ 21 und 22,
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
gemäß den §§ 26 und 27,
gemäß § 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils
unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
10 NRV 2007 PLUS · NRV-TOP-Leistungen
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundersatz unter 5,
unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den
folgenden Jahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz,
ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch
2,5 teilbare Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz
zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der
Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Ziffer 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen
des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren,
in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom
Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den
Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Ziffer 2 nur
um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz
erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich
nach Ziffer 3 ergibt.
(5) Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober
des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden.
Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten
Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein
Jahr abgelaufen ist.
(6) Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem
die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer
in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer
begründet kein Kündigungsrecht.
§ 11 Änderung der für die Beitragsberechnung wesentlichen Umstände
(1) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers
einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der
Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene
höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr
nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht
übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr
aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
(2) Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers
einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann
der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren
Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem
Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag
erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
(3) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monates
nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen
Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann
der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben
vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich
und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der
Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn dem Versicherer
war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt. Beruht
das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf
grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer
hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war
und er nicht gekündigt hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch
den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
(4) Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr
nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen
ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
§ 12 Wegfall des versicherten Interesses
(1) Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt,
zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte
Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall
steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung
nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
(2) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz
bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag
am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des
Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag
nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag
bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag
gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer.
Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag die
Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen.
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer von einer im Versicherungsschein
bezeichneten Wohnung oder einem Einfamilienhaus in eine andere Wohnung
oder ein anderes Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf
das neue Objekt über. Eingeschlossen bleiben Rechtsschutzfälle, die erst
nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten, soweit sie in
Zusammenhang mit der Eigennutzung dieses Objektes durch den Versicherungsnehmer
stehen. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf
das neue Objekt beziehen und vor dessen Bezug eintreten.
(4) Wechselt der Versicherungsnehmer ein Objekt, das er für seine gewerbliche,
freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit selbst nutzt, findet
Absatz 3 entsprechende Anwendung.
(5) Wird der Versicherte in einer anderen oder weiteren als der im Versicherungsschein
bezeichneten und nach den §§ 23 (1), 25 (1), 26 (1), 27 (1),
28 (1) versicherbaren Eigenschaft oder für eine andere als im Versicherungsschein
genannte juristische Person oder Personengesellschaft tätig,
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf, wenn die Änderung
seiner Tätigkeit innerhalb von zwei Monaten nach deren Aufnahme angezeigt
wird. Erfolgt die Anzeige später, erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
Anzeige beim Versicherer. § 11 bleibt unberührt.
§ 13 Kündigung nach Rechtsschutzfall
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet
ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
(2) Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von
12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer
und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten
oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu
kündigen.
(3) Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang
der Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Absatz 1 oder Anerkennung der
Leistungspflicht gemäß Absatz 2 in Schriftform zugegangen sein.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
§ 14 Gesetzliche Verjährung
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer angemeldet
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt,
zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Versicherten in Textform zugeht.
§ 15 Rechtsstellung mitversicherter Personen
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils
bestimmten Umfang für die in den §§ 21 bis 28 oder im Versicherungsschein
genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche,
die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers
oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen.
(2) Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden
Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/
eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt.
(3) Der Versicherungsvertrag kann auch von einem Versicherungsnehmer
zugunsten einer nach den §§ 23 (1), 25 (1), 26 (1), 27 (1) und 28 (1) versicherbaren
Person abgeschlossen werden. Bei einem solchen Versicherungsvertrag
zugunsten einer anderen Person kann nur diese den Versicherungsschutz
geltend machen.
(4) Für nach Absatz 3 mitversicherte Personen besteht in Abweichung zu § 2 l)
cc) für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, nur dann
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zustimmt.
(5) Für nach Absatz 3 mitversicherte Personen bedarf die Leistungserweiterung
nach § 12 (5) auf andere versicherte Eigenschaften oder Tätigkeiten für
andere juristische Personen oder Personengesellschaften der Zustimmung
des Versicherungsnehmers.
§ 16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
(1) Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich
abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
(3) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
die Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechende Anwendung.
3. RECHTSSCHUTZFALL
§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer
nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden
Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren
Vergütung der Versicherer nach § 5 (1) a) und b) trägt. Der Versicherer
wählt den Rechtsanwalt aus, wenn
a) der Versicherungsnehmer dies verlangt;
b) der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer
die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
(2) Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers
beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer
nicht verantwortlich.
(3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er
den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände
des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und
Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden
Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen
zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer
den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche
Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer
Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(5) Der Versicherungsnehmer hat
a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt
vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm
die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die
notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit
zu geben;
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
aa) vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die
Zustimmung des Versicherers einzuholen;
bb) vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens
abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für
den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann;
cc) alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder
eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen
könnte.
(6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich
verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei
grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise
Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt
des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(7) Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis
des Versicherers abgetreten werden.
(8) Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von
Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf
diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen
und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken.
Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
zurückzuzahlen.
§ 18 Verfahren bei Ablehnung des Rechtsschutzes durch den Versicherer
wegen Mutwilligkeit bzw. fehlender Erfolgsaussichten
(1) Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab,
a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich
entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten
Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis
zum angestrebten Erfolg steht
oder
b) weil in den Fällen des § 2 a) bis g) und l) aa) und bb) die Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat,
ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
schriftlich mitzuteilen.
(2) Mit der Mitteilung über die Rechtsschutzablehnung ist der Versicherungsnehmer
darauf hinzuweisen, dass er, soweit er der Auffassung des Versicherers
nicht zustimmt und seinen Anspruch auf Rechtsschutz aufrechterhält,
den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf
Kosten des Versicherers veranlassen kann, diesem gegenüber eine begründete
Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner
rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint oder hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Entscheidung des Rechtsanwaltes (Stichentscheid)
ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen
Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
§ 19 entfällt
§ 20 Zuständiges Gericht/Anzuwendendes Recht
(1) Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der
Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft
ist.
(3) Unbekannter Wohnsitz des Versicherungsnehmers
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für die Klage aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer oder den Versicherungsnehmern nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
(4) Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
4. FORMEN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES
§ 21 Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft
als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während
der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehenen, als Mieter jedes von ihm als
Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten
Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers sowie als Fahrer fremder Fahrzeuge
mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft
als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge.
(2) Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß
Absatz 1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft-
und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse
sowie Anhänger.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge
zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug)
besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder
nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind.
(4) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
d) Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrsachen (§ 2 f) aa),
e) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
f) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
(5) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der
Absätze 1 und 2 auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen
zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch
bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer
zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem
Versicherungskennzeichen versehen werden.
(7) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer, seinen ehelichen/
eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Lebenspartner und die minderjährigen Kinder in ihrer Eigenschaft als
a) Eigentümer, Halter oder Fahrer von auf sie zugelassenen oder auf ihren
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kleinkrafträdern,
Fahrrädern mit Hilfsmotor und Leichtkrafträdern,
b) Fahrer der unter a) genannten Fahrzeuge, die weder ihnen gehören noch
auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen
versehen sind,
c) Fahrgast,
d) Fußgänger und
e) Radfahrer.
(8) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug
muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen
sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenige
versicherte Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht
fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes
gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person
oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(9) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 seit mindestens sechs Monaten kein
Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr
auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann
der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung
des Beitrages gemäß § 11 (2) die Aufhebung des Versicherungsvertrages
mit sofortiger Wirkung verlangen. (10) Wird ein nach Absatz 3 versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf
sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an
die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen
auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges
zugrunde liegt.
Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer
innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen.
Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeige- und Bezeichnungspflicht ohne
Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt hat. Bei grob fahrlässigem
Verstoß gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach,
dass der Obliegenheitsverstoß nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
ursächlich war.
Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges
erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis
zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges ohne zusätzlichen
Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monates
vor oder innerhalb eines Monates nach der Veräußerung des versicherten
Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt.
(11) Für Nichtselbstständige kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz
nach Absatz 1 nicht nur dem Versicherungsnehmer selbst gewährt
wird, sondern auch dem ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein
genannten sonstigen Lebenspartner, den minderjährigen und den
unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kindern, letzteren jedoch längstens bis zu
dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche
Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit.
§ 22 Fahrer-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person
bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer
jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie
Anhängers (Fahrzeug), das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder
auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der
Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr
als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer.
(2) Unternehmen können den Versicherungsschutz nach Absatz 1 für alle Kraftfahrer
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen vereinbaren.
Diese Vereinbarung können auch Betriebe des Kraftfahrzeughandels und
-handwerks, Fahrschulen und Tankstellen für alle Betriebsangehörigen treffen.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
c) Sozialgerichts-Rechtsschutz in Verkehrsachen (§ 2 f) aa),
d) Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2 g) aa),
e) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
f) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
h) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein Motorfahrzeug zu Lande auf die im
Versicherungsschein genannte Person zugelassen oder auf ihren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich der Versicherungsschutz
in einen solchen nach § 21 (4), (7), (8) und (10) um. Die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb
dieses Motorfahrzeuges zu Lande ist eingeschlossen.
(5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das
Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen
sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur,
wenn der Fahrer von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen
diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
zu kürzen. Weist der Fahrer nach, dass seine Unkenntnis nicht grob fahrlässig
war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Fahrer nachweist,
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(6) Hat in den Fällen des Absatzes 1 die im Versicherungsschein genannte
Person länger als sechs Monate keine Fahrerlaubnis mehr, endet der Versicherungsvertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer das Fehlen der Fahrerlaubnis
spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Sechsmonatsfrist
an, endet der Versicherungsvertrag mit Ablauf der Sechsmonatsfrist.
Geht die Anzeige später beim Versicherer ein, endet der Versicherungsvertrag
mit Eingang der Anzeige.
§ 23 Privat-Rechtsschutz für Selbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/
eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt,
a) für den privaten Bereich,
b) für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen
Tätigkeit.
(2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in
einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel und Tageskinder, jedoch
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt
erhalten. Übt ein Kind des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende
des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn
des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag
gemäß § 21, 23, 25, 26, 27, 28 abschließt. Für den sich unmittelbar an die
Vorsorgeversicherung anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gelten
keine Wartezeiten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) bb),
f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
j) Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k),
k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein
genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats-
oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer
einer genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf:
k) Vermögensschaden-Rechtsschutz (§ 2 l) aa),
l) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 2 l) bb),
m) Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (§ 2 l) cc).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
eines Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(5) Ist der Versicherungsnehmer nicht mehr ausschließlich gewerblich, freiberuflich
oder sonst selbstständig tätig, wandelt sich der Versicherungsschutz
ab Eintritt dieses Umstandes in einen solchen nach § 25 um.
§ 24 Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und
Vereine
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert
sind die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen
in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer;
b) für Vereine sowie deren gesetzliche Vertreter, Angestellte und Mitglieder,
soweit diese im Rahmen der Aufgaben tätig sind, die ihnen gemäß
der Satzung obliegen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) 1. Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
2. Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
3. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
4. Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) bb),
5. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
6. Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
7. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
8. Daten-Rechtsschutz (§ 2 m),
9. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
b) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen
und/oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit ausgedehnt werden.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und aus dem Bereich
des Handelsvertreterrechtes. Ferner besteht kein Versicherungsschutz
für Rechtsschutzfälle, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus
einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist.
c) Der Versicherungsschutz des § 2 f) bb) kann auf die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen durch die
zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs-
und Behandlungsweise ergeben, erweitert werden. Für das Vorverfahren
kann die Kostenübernahme gem. § 5 auf einen im Versicherungsschein
genannten Höchstbetrag begrenzt werden.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer
eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in
der Luft sowie Anhängers.
(4) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers,
wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch
für Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der
im Versicherungsschein genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers
stehen.
§ 25 Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich
des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder im
Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartners, wenn der Versicherungsnehmer
nicht ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche oder
sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt. Kein Versicherungsschutz besteht
für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer
der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten. (2) Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten, nicht in
einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen
Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel und Tageskinder, jedoch
längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
Übt ein Kind des Versicherungsnehmers erstmals eine auf Dauer angelegte
berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt,
besteht der Versicherungsschutz im bisherigen Umfang bis zum Ende des
Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden
Versicherungsjahres einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß § 21,
23, 25, 26, 27, 28 abschließt. Für den sich unmittelbar an die Vorsorgeversicherung
anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine
Wartezeiten.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) bb),
f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
j) Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k),
k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein
genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats-
oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer
einer genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf:
l) Vermögensschaden-Rechtsschutz (§ 2 l) aa),
m) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 2 l) bb),
n) Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (§ 2 l) cc).
(4) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines
Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers.
(5) Hat der Versicherungsnehmer ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen, wandelt sich der
Versicherungsschutz ab Eintritt dieses Umstandes in einen solchen nach
§ 23 um.
(6) Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
§ 26 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/
eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Lebenspartner, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausschließlich eine
gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausübt.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen
Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder sowie die im Haushalt
lebenden Enkel und Tageskinder, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem
sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und
hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Übt ein Kind des Versicherungsnehmers
erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus
und erhält hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt, besteht der Versicherungsschutz
im bisherigen Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres
weiter, wenn das Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres
einen eigenen Versicherungsvertrag gemäß § 21, 23, 25, 26,
27, 28 abschließt. Für den sich unmittelbar an die Vorsorgeversicherung
anschließenden Versicherungsvertrag des Kindes gelten keine Wartezeiten,
c) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner
oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges sowie Anhängers.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
c) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
d) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
e) Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
f) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
g) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
h) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
i) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
j) Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k),
k) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein
genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder
Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer genannten
juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausgedehnt werden auf:
l) Vermögensschaden-Rechtsschutz (§ 2 l) aa),
m) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 2 l) bb),
n) Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (§ 2 l) cc).
(4) Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
(5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das
Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen
sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenige
versicherte Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht
fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes
gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
nicht grobfahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person
oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(6) Hat der Versicherungsnehmer ausschließlich eine gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufgenommen, wandelt sich der
Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieses Umstandes in einen solchen
nach § 21 (1) und (4) bis (9) – für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen
Fahrzeuge – und § 23 um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des
Versicherungsschutzes nach § 21 verlangen. Verlangt er dies später als
zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes
ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach § 21 erst
mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers.
(7) Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein
Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten
Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder auf deren
Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen
nach § 25 umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch
ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer,
dessen mitversicherter Lebenspartner und die mitversicherten Kinder
zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die
Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer
später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die
Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige.
§ 27 Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz
(1) Versicherungsschutz besteht für den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers
als Inhaber des im Versicherungsschein bezeichneten landoder
forstwirtschaftlichen Betriebes sowie für den privaten Bereich und die
Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte sonstige
Lebenspartner des Versicherungsnehmers,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel
und Tageskinder, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine
auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten. Übt ein Kind des Versicherungsnehmers erstmals
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen
Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das Kind
bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen eigenen
Versicherungsvertrag gemäß § 21, 23, 25, 26, 27, 28 abschließt. Für
den sich unmittelbar an die Vorsorgeversicherung anschließenden Versicherungsvertrag
des Kindes gelten keine Wartezeiten,
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner
oder die mitversicherten Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
e) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
tätigen und dort wohnhaften Mitinhaber sowie deren eheliche/
eingetragene oder im Versicherungsschein genannten sonstigen
Lebenspartner und die minderjährigen Kinder dieser Personen,
f) die im Versicherungsschein genannten, im Betrieb des Versicherungsnehmers
wohnhaften Altenteiler sowie deren eheliche/eingetragene
oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner und
die minderjährigen Kinder dieser Personen,
g) die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Personen
in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Betrieb.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
Gebäude oder Gebäudeteile
d) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d),
e) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
f) Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
g) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
h) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
i) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
j) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
k) Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k),
l) Daten-Rechtsschutz (§ 2 m),
m) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein
genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats- oder
Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer einer genannten
juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland ausgedehnt werden auf:
n) Vermögensschaden-Rechtsschutz (§ 2 l) aa),
o) Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 2 l) bb),
p) Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (§ 2 l) cc).
(4) Soweit es sich nicht um Personenkraft- oder Kombiwagen, Krafträder oder
land- oder forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge handelt, besteht kein
Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Fahrzeugen.
(5) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene
Fahrerlaubnis haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug
muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen
sein. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenige
versicherte Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht
fahrlässig keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes
gegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis
nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person
oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
§ 28 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche
oder sonstige selbstständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein
genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nichtselbstständiger
Tätigkeiten.
(2) Mitversichert sind
a) der eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte
sonstige Lebenspartner des Versicherungsnehmers oder der gemäß
Absatz 1b genannten Person,
b) die minderjährigen Kinder,
c) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft
lebenden volljährigen Kinder sowie die im Haushalt lebenden Enkel
und Tageskinder, längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig
eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes
Entgelt erhalten. Übt ein Kind des Versicherungsnehmers
erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit aus und erhält hierfür
ein leistungsbezogenes Entgelt, besteht der Versicherungsschutz im bisherigen
Umfang bis zum Ende des Versicherungsjahres weiter, wenn das
Kind bis spätestens zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres einen
eigenen Versicherungsvertrag gemäß § 21, 23, 25, 26, 27, 28 abschließt.
Für den sich unmittelbar an die Vorsorgeversicherung anschließenden Versicherungsvertrag
des Kindes gelten keine Wartezeiten,
d) alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte
Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer
auf den Versicherungsnehmer, die in Absatz 1 genannte Person,
deren mitversicherte Lebenspartner oder deren minderjährige und
gemäß Absatz 2c volljährige Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen
mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis
als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden
Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
e) die vom Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) 1. Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
2. Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
3. Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), für im Versicherungsschein bezeichnete selbst genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
4. Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d), für den privaten Bereich, die Ausübung nichtselbstständiger Tätigkeiten und im Zusammenhang mit der Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern
5. Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
6. Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f),
7. Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g),
8. Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h),
9. Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
10. Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
11. Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k),
12. Daten-Rechtsschutz (§ 2 m),
13. Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 aufgeführten und im Versicherungsschein genannten Personen in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsrats-
oder Beiratsmitglied, Vorstandsmitglied, Leiter oder Geschäftsführer
einer genannten juristischen Person oder Personengesellschaft mit Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland ausgedehnt werden auf:
14. Vermögensschaden-Rechtsschutz (§ 2 l) aa),
15. Anstellungsvertrags-Rechtsschutz (§ 2 l) bb),
16. Straf-Rechtsschutz für Unternehmensleiter (§ 2 l) cc).
b) Der Versicherungsschutz kann auf die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher
Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen über Warenlieferungen
und/oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit ausgedehnt werden.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen und aus dem Bereich
des Handelsvertreterrechtes. Ferner besteht kein Versicherungsschutz für
Rechtsschutzfälle, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus einer
Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist.
c) Der Versicherungsschutz des § 2 f) kann auf die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen in Vorverfahren, die sich aus Regressen durch die
zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Träger
der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs-
und Behandlungsweise ergeben, erweitert werden. Für das Vorverfahren
kann die Kostenübernahme gem. § 5 auf einen im Versicherungsschein
genannten Höchstbetrag begrenzt werden.
(4) Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
(5) Der Arbeits-Rechtsschutz kann ausgeschlossen werden.
(6) Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
haben, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein und das Fahrzeug
muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei
Verstoß gegen diese Obliegenheit besteht Rechtsschutz nur für diejenige versicherte
Person, die von diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatte. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes gegen
diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis
zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob
fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person
oder der Fahrer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
(7) Endet der Versicherungsvertrag durch Berufsaufgabe oder Tod des Versicherungsnehmers,
wird ihm bzw. seinen Erben Versicherungsschutz auch für
Rechtsschutzfälle gewährt, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
des Versicherungsvertrages eintreten und im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein
genannten Eigenschaft des Versicherungsnehmers stehen.
§ 29 Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken
(1) Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein
bezeichneten Eigenschaft als
a) Eigentümer,
b) Vermieter,
c) Verpächter,
d) Mieter,
e) Pächter,
f) Nutzungsberechtigter
von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein
bezeichnet sind. Einer Wohneinheit zuzurechnende Garagen oder
Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c),
b) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e).
KLAUSEL ZU § 24 (1) a), (2) a) UND (3) – RECHTSSCHUTZ FÜR DAS KFZ-GEWERBE
Für Betriebe des Kfz-Handels und des Kfz-Handwerkes sowie für Fahrschulen
und Tankstellen kann der Versicherungsschutz des § 24 (1) a), (2) a) und (3)
erweitert werden um Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 (1), (4), (7) und (8)
für alle auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit
einem Versicherungskennzeichen versehenen sowie in seinem Eigentum stehenden
Motorfahrzeuge zu Lande sowie Anhänger und um Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 22
(2), (3) und (5). Ausgeschlossen ist im Rahmen des § 21 (4) der Rechtsschutz im
Vertrags- und Sachenrecht gemäß § 2 d) für Motorfahrzeuge, die nicht oder nur mit
einem roten Kennzeichen zugelassen sind.
KLAUSEL ZU DEN §§ 24 UND 28 VERTRAGS-RECHTSSCHUTZ FÜR HILFSGESCHÄFTE VON SELBSTSTÄNDIGEN
Der Versicherungsschutz nach § 2 d) kann auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
aus schuldrechtlichen Verträgen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den
Büro-, Praxis-, Betriebs- oder Werkstatträumen des Versicherungsnehmers und ihrer
Einrichtungen stehen (Hilfsgeschäfte), ausgedehnt werden.
Kein Rechtsschutz besteht über die Ausschlüsse von § 3 hinaus für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen
a) aus Versicherungsverträgen;
b) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechtes und des Maklerrechtes;
c) aus Rechtsschutzfällen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer aus
einer Haftpflichtversicherung anspruchsberechtigt ist;
d) aus Miet-, Pacht-, Leasing- und vergleichbaren Nutzungsverhältnissen
sowie der Anschaffung, Veräußerung, Finanzierung oder Belastung von
Grundstücken, Gebäuden, Betrieben, Praxen oder Teilen hiervon.
Ausgeschlossen ist ferner die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
Verträgen, die nicht bloße Hilfsgeschäfte zur eigentlichen Tätigkeit des
Betriebes oder der Berufsausübung sind.
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KLAUSEL ZU § 25
RECHTSSCHUTZ FÜR NICHTSELBSTSTÄNDIGE AB 50
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten Bereich der in § 25 (1) und (2)
genannten Personen. Mitversichert sind ferner die minderjährigen Enkelkinder,
Nichten, Neffen und Patenkinder des Versicherungsnehmers oder seines
Lebenspartners, soweit sich diese im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles in der
Obhut des Versicherungsnehmers oder seines Lebenspartners befanden und
nicht die Rechtsschutzversicherung der Erziehungsberechtigten diesbezüglich
eintrittspflichtig ist. Obhut bedeutet, dass sich die Kinder während der Zeit
der Abwesenheit ihrer Erziehungsberechtigten unter der Aufsicht des Versicherungsnehmers
oder seines Lebenspartners befinden.
(2) Der Versicherungsschutz umfasst:
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2 d).
c) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 e),
d) Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2 f) bb),
e) Verwaltungs-Rechtsschutz (§ 2 g) bb),
f) Straf-Rechtsschutz (§ 2 i),
g) Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2 j),
h) Beratungs-Rechtsschutz (§ 2 k),
i) Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (§ 2 n).
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für:
j) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einer betrieblichen Altersversorgung
sowie hinsichtlich der Ruhestandsbezüge und beihilferechtlichen
Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
§ 4 (1) Satz 1 c) sowie Satz 3 (Wartezeit) gelten entsprechend.
(„Kleiner Arbeits-Rechtsschutz“),
k) eine über das Beratungsgespräch gemäß § 2 k) in erbrechtlichen Angelegenheiten
hinausgehende Tätigkeit. Abweichend von § 4 (1) b) steht die
Diagnose von Herzinfarkt, Schlaganfall oder Krebs beim Versicherungsnehmer
oder einer der mitversicherten Personen einer Änderung der
Rechtslage gleich. Kosten werden bis maximal 500,00 € erstattet
(Rechtsschutz im Erbrecht),
l) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen einer versicherten Person in
unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach den
§§ 1896 ff. BGB gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person. § 4 (1) Satz 1 c) sowie Satz 3 (Wartezeit) gelten entsprchend.
Kosten werden bis maximal 1.000,00 € erstattet
(Rechtsschutz für Betreuungsverfahren).
(3) Der Versicherungsschutz kann für die in Absatz 1 genannten Personen auf
den beruflichen Bereich ausgedehnt werden und umfasst:
a) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b),
b) Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2 h).
(4) Abweichend von § 25 (4) kann der Versicherungsschutz für die in Absatz 1
genannten Personen erweitert werden um den Verkehrs-Rechtsschutz für die
Familie nach § 21 (1), (4), (6) bis (11).
HINWEISE UND INFORMATIONEN NACH § 10 VAG
Fälligkeit/Verzug
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Folgebeträge werden zum jeweils
vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Der Versicherungsnehmer gerät in Verzug, wenn er es zu vertreten hat, dass der
Beitrag nicht unverzüglich nach Fälligkeit gezahlt wird bzw. dem Versicherungsunternehmen
bei vereinbartem Lastschriftverfahren eine Abbuchung ermöglicht
wird. Bei einem Verzug ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Gerät der Versicherungsnehmer
bei vereinbarter Ratenzahlung des Jahresbeitrags mit der Zahlung
einer Rate in Verzug, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig.
Leistungsfreiheit bei Verzug mit erstem oder einmaligem Beitrag
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
erst ab diesem Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam
gemacht wurde.
Rücktrittsrecht bei Verzug mit erstem oder einmaligem Beitrag
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag schuldhaft
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
nicht gezahlt ist.
Leistungsfreiheit bei Verzug mit Folgebeitrag
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer
auf dessen Kosten eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens
zwei Wochen betragen muss.
Die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten müssen im Einzelnen
beziffert sein.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
wenn er mit der Zahlungsaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung
in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn er mit der Zahlungsaufforderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Die Wirkungen der Kündigung fallen weg, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlung
innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Kündigung nachholt. Jedoch
besteht kein Versicherungsschutz für jeden zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall.
Verzug bei Einzugsermächtigung
Ist vereinbart, dass das Versicherungsunternehmen die jeweils fälligen Beiträge
im Lastschriftverfahren einziehen soll und kann ein Beitrag aus Gründen, die
der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht eingezogen werden,
gerät der Versicherungsnehmer in Verzug. Das Gleiche gilt, wenn einer
berechtigten Einziehung von dem Kontoinhaber widersprochen wird.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn
sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
Mehrzahl von Verträgen
Bestehen mehrere Versicherungsverträge, so ist jeder Vertrag im Hinblick auf
Verzugsfolgen gesondert zu betrachten.
Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
Das Versicherungsunternehmen gewährt den Versicherungsschutz im Vertrauen
darauf, dass der Antragsteller/Versicherungsnehmer alle für die Übernahme des
Versicherungsschutzes bedeutsamen Umstände angezeigt hat und die im Versicherungsantrag
gestellten Fragen schriftlich wahrheitsgemäß und vollständig
beantwortet hat (vorvertragliche Anzeigepflicht). Soll eine andere Person versichert
werden, so ist auch diese für die wahrheitsgemäße und vollständige
Anzeige risikoerheblicher Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten
Fragen verantwortlich. Treten Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, nach Unterzeichnung des Antrages und vor Zugang des Versicherungsscheins ein oder ändern sich die bei Antragstellung angegebenen Umstände, sind der Versicherungsnehmer und/oder die zu versichernde Person gleichfalls verpflichtet, dies dem Versicherungsunternehmen anzuzeigen.
Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen oder das arglistige Verschweigen
sonstiger Gefahrumstände können das Versicherungsunternehmen berechtigen,
den Versicherungsschutz zu versagen.
Änderung der Adresse oder des Namens
Änderungen der Anschrift sind zur Vermeidung von Nachteilen unverzüglich mitzuteilen.
Ansonsten gelten Erklärungen des Versicherungsunternehmens, die per Einschreiben an die letzte bekannte Adresse gesandt worden sind, drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Das Gleiche gilt für Änderungen des Namens.
Widerrufsrecht
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei
Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu
erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem
Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind:
1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach
§ 7 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
2. eine deutliche gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die
Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend
den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich
macht und die Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die
Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Die Belehrung genügt den Anforderungen
des Satzes 1 Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz aufgrund
einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröffentlichte Muster verwendet
wird. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem
Versicherer.